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Satzung
Satzung
des Heimat- und Geschichtsvereins Glauburg e.V.
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der „Heimat- und Geschichtsverein Glauburg“ ist ein rechtsfähiger
Verein. Sein Sitz ist Glauburg, sein Aufgabengebiet sind die Gemarkungen
Glauberg und Stockheim und deren nähere Umgebung.
§ 2
Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist es, alle Sparten der Geschichte, Volkskunde
und Heimatforschung im Arbeitsgebiet zu pflegen.
Er sammelt Altertümer aller
Art, Kunstwerke, Drucksachen und volkskundliches Material. Ziel ist auch die
Erhaltung des „Glauberg-Museums“.
Der Verein sucht auf diese Weise das Interesse und Verständnis für
die Geschichte und Kultur der heimischen Landschaft zu wecken bzw. zu
vertiefen.
Dem gleichen Zweck dienen Vorträge und Studienfahrten zu
geschichtlich, kultur- und volkskundlich oder naturwissenschaftlich bedeutsamen
Punkten der näheren oder ferneren Umgebung.
Gegebenfalls gibt der Verein eine eigene Zeitschrift heraus.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 3
Mitgliedschaft
Mitglied können alle Personen werden, die das 12. Lebensjahr
vollendet haben, und die den Zweck des Vereins nach innen und außen
vertreten.
Gemeinden, Gemeindeverbände und Körperschaften des öffentlichen
Rechts sowie Vereine und Schulen können als kooperative Mitglieder aufgenommen
werden.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von der
Hauptversammlung festgelegt.
Besonders verdienten Mitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes
die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Der Verein hat demnach:
a.) ordentliche Mitglieder,
b.) jugendliche Mitglieder,
c.) kooperative Mitglieder,
d.) Ehrenmitglieder.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer
Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung
des „Vereins“ keinerlei Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen:
a. Durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand
b. Bei Nichtentrichtung des Beitrages, wenn zweimalige
schriftliche Aufforderung erfolglos geblieben ist.
c. Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Über
einen Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Gegen
den Beschluss zum Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines Monats
schriftlichen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet – unter
Ausschluss des Rechtsweges – die Hauptversammlung mit der Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
§ 5
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die
Jahresbeiträge sind bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres zu entrichten.
Während des laufenden Jahres eintretende oder austretende Mitglieder haben den
Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten.
§ 6
Der Vorstand
Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt, der
aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der
Rechner/in, dem/derSchriftführer/in, dem/der Leiter/in des Glauberg-Museum und
vier Beisitzern/innen besteht, die von der Hauptversammlung für drei Jahre
gewählt werden. Gegebenenfalls kann die Zahl der Beisitzer den aktuellen Gegebenheiten angepaßt werden.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung
gebunden.
§ 7
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.
Erster und zweiter Vorsitzender vertreten den Verein gerichtlich
und außergerichtlich jeweils allein. Im Innenverhältnis vertritt der zweite den
ersten Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind an die
Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
§ 8
Verfahrensordnung des Vorstandes
Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von fünf
Werktagen einberufen. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern hat eine
Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen stattzufinden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner
Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden
Vorstandsmitglieder gefasst, soweit nicht diese Satzung ein abweichendes
Verfahren vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.
Über die Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer
Ergebnisprotokolle anzufertigen.
§ 9
Hauptversammlung
Die Vereinsmitglieder treten pro Jahr mindestens einmal zu einer
Hauptversammlung zusammen, zu der der Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen
schriftlich einzuladen hat.
Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:
a. Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Rechners und
der Rechnungsprüfer;
b. Aussprache über diese Berichte;
c. Entlastung des Vorstandes;
d. Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.
e. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen, die entweder vom
Vorstand mit der Einladung vorgeschlagen oder von den Mitgliedern mindestens
acht Tage vor der Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht
werden. Jede satzungsgemäß eingeladene Hauptversammlung ist beschlussfähig.
Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht
diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt.
Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist der
Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung
einzuberufen.
Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein
Ergebnisprotokoll anzufertigen.
§ 10
Auflösung des Vereins
Über die Auflösung des Vereins entscheidet auf Beschluss des
Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit, die Hauptversammlung mit mindestens der
Hälfte der Vereinsmitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde
Glauburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Über den Verbleib und die künftige Verwendung des Eigentums und
der Sammlungen des Vereins, die im Interesse der Wissenschaft und
Heimatforschung nicht auseinander gerissen werden dürfen, entscheidet die
auflösende Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 11
Haftung
Für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Vorsitzende im
Namen des Vorstandes abschließt, haften die Mitglieder des Vorstandes und die
Vereinsmitglieder nur bis zur Höhe des tatsächlichen Vereinsvermögens. Der
Vorstand ist verpflichtet, bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein auf
diese Haftungsbeschränkungen ausdrücklich aufmerksam zu machen.
Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Mitglieder während
deren Tätigkeit für den Verein entstehen.
§ 12
Verwendung der Vereinsmittel
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 13
Vergütungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 14
Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung vom 1. April 1977
verabschiedet und von den Hauptversammlungen vom 26. März 1983, vom 30. Januar
1987, vom 16. März 2000, vom 20. März 2004 und vom 20. März 2010 geändert. Sie tritt am Tage der
Beschlussfassung in Kraft.
Glauburg, den 20. März 2010
Der Vorstand
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