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    Satzung

    Satzung

    des Heimat- und Geschichtsvereins Glauburg e.V.

    § 1

    Name und Sitz des Vereins

    Der „Heimat- und Geschichtsverein Glauburg“ ist ein rechtsfähiger Verein. Sein Sitz ist Glauburg, sein Aufgabengebiet sind die Gemarkungen Glauberg und Stockheim und deren nähere Umgebung.

    § 2

    Zweck des Vereins

    Zweck des Vereins ist es, alle Sparten der Geschichte, Volkskunde und Heimatforschung im Arbeitsgebiet zu pflegen. Er sammelt Altertümer aller Art, Kunstwerke, Drucksachen und volkskundliches Material. Ziel ist auch die Erhaltung des „Glauberg-Museums“.

    Der Verein sucht auf diese Weise das Interesse und Verständnis für die Geschichte und Kultur der heimischen Landschaft zu wecken bzw. zu vertiefen.

    Dem gleichen Zweck dienen Vorträge und Studienfahrten zu geschichtlich, kultur- und volkskundlich oder naturwissenschaftlich bedeutsamen Punkten der näheren oder ferneren Umgebung.

    Gegebenfalls gibt der Verein eine eigene Zeitschrift heraus.

    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

    § 3

    Mitgliedschaft

    Mitglied können alle Personen werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, und die den Zweck des Vereins nach innen und außen vertreten.

    Gemeinden, Gemeindeverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Vereine und Schulen können als kooperative Mitglieder aufgenommen werden.

    Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird jeweils von der Hauptversammlung festgelegt.

    Besonders verdienten Mitgliedern kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

    Der Verein hat demnach:

    a.) ordentliche Mitglieder,

    b.) jugendliche Mitglieder,

    c.) kooperative Mitglieder,

    d.) Ehrenmitglieder.

    Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des „Vereins“ keinerlei Rückzahlungen aus dem Vereinsvermögen.

    Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 4

    Erlöschen der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft erlischt in folgenden Fällen:

    a. Durch schriftliche Erklärung des Austritts an den Vorstand   

    b. Bei Nichtentrichtung des Beitrages, wenn  zweimalige schriftliche     Aufforderung erfolglos geblieben ist.

    c. Durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten. Über einen     Ausschluss entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit seiner Mitglieder.     Gegen den Beschluss zum Ausschluss kann der Betroffene innerhalb eines     Monats schriftlichen Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch     entscheidet – unter Ausschluss des Rechtsweges – die Hauptversammlung     mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

    § 5

    Geschäftsjahr

    Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr. Die Jahresbeiträge sind bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres zu entrichten. Während des laufenden Jahres eintretende oder austretende Mitglieder haben den Jahresbeitrag in voller Höhe zu entrichten.

    § 6

    Der Vorstand

    Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt, der aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Rechner/in, dem/derSchriftführer/in, dem/der Leiter/in des Glauberg-Museum und vier Beisitzern/innen besteht, die von der Hauptversammlung für drei Jahre gewählt werden. Gegebenenfalls kann die Zahl der Beisitzer den aktuellen Gegebenheiten angepaßt werden.

    Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Hauptversammlung gebunden.

    § 7

    Aufgaben des Vorstandes

    Der Vorstand verwaltet das Vereinsvermögen.

    Erster und zweiter Vorsitzender vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein. Im Innenverhältnis vertritt der zweite den ersten Vorsitzenden nur im Verhinderungsfall.

    Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender sind an die Beschlüsse des Vorstandes  gebunden.

    § 8

    Verfahrensordnung des Vorstandes

    Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden mit einer Frist von fünf Werktagen einberufen. Auf Verlangen von zwei Vorstandsmitgliedern hat eine Vorstandssitzung innerhalb von 14 Tagen stattzufinden.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit nicht diese Satzung ein abweichendes Verfahren vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.

    Über die Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer Ergebnisprotokolle anzufertigen.

    § 9

    Hauptversammlung

    Die Vereinsmitglieder treten pro Jahr mindestens einmal zu einer Hauptversammlung zusammen, zu der der Vorsitzende mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen hat.

    Zu den Aufgaben der Hauptversammlung gehören:

    a. Entgegennahme der Berichte des Vorsitzenden, des Rechners und der     Rechnungsprüfer;

    b. Aussprache über diese Berichte;

    c. Entlastung des Vorstandes;

    d. Neuwahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer.

    e. Beschlussfassung über die Satzungsänderungen, die entweder vom Vorstand mit der Einladung vorgeschlagen oder von den Mitgliedern mindestens acht Tage vor der  Hauptversammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Jede satzungsgemäß eingeladene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Beschlussfassungen erfolgen mit der Mehrheit der Anwesenden, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

    Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist der Vorstand verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.

    Über die Hauptversammlung ist vom Schriftführer ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

    § 10

    Auflösung des Vereins

    Über die Auflösung des Vereins entscheidet auf Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittel-Mehrheit, die Hauptversammlung mit mindestens der Hälfte der Vereinsmitglieder.

    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Glauburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

    Über den Verbleib und die künftige Verwendung des Eigentums und der Sammlungen des Vereins, die im Interesse der Wissenschaft und Heimatforschung nicht auseinander gerissen werden dürfen, entscheidet die auflösende Hauptversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen.

    § 11

    Haftung

    Für Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften, die der Vorsitzende im Namen des Vorstandes abschließt, haften die Mitglieder des Vorstandes und die Vereinsmitglieder nur bis zur Höhe des tatsächlichen Vereinsvermögens. Der Vorstand ist verpflichtet, bei Eingehung von Verpflichtungen für den Verein auf diese Haftungsbeschränkungen ausdrücklich aufmerksam zu machen.

    Der Verein haftet nicht für Schäden, die den Mitglieder während deren Tätigkeit für den Verein entstehen.

    § 12

    Verwendung der Vereinsmittel

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

    § 13

    Vergütungen

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

    § 14

    Inkrafttreten der Satzung

    Diese Satzung wurde von der Hauptversammlung vom 1. April 1977 verabschiedet und von den Hauptversammlungen vom 26. März 1983, vom 30. Januar 1987, vom 16. März 2000, vom 20. März 2004 und vom 20. März 2010 geändert. Sie tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft.

    Glauburg, den 20. März 2010

    Der Vorstand

    Die PDF-Fassung der Satzung zum Ausdrucken finden Sie hier

     

 

 


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